Wichtige Ordnungsänderungen für die Spielzeit 2025/26

Zur neuen Saison hat das Präsidium wichtige Beschlüsse gefasst, die zwar per E-Postfach an die Vereine verteilt wurden, jedoch aufgrund der Relevanz an dieser Stelle noch einmal kurz zusammengefasst werden.

§ 1b Melde- und Passwesen (Zweitspielrecht):

Nach dem DFB-Beschluss am 30. Juni hat der SHFV schnellstmöglich die Änderungen im Zweitspielrecht-Passus übernommen. So wurde die Voraussetzung, dass 100 Kilometer zwischen Erst- und Zweitspielrecht liegen müssen, auf 50 Kilometer reduziert. Unabhängig der Distanz zwischen zwei Vereinen kann auch dann ein Zweitspielrecht erteilt werden, wenn im Erstspielrechtverein keine Spielmöglichkeit besteht oder das Zweitspielrecht für den Ü-Bereich (auch Ü32) beantragt wird. Nähere Details findet ihr in § 1b MuP.

§ 6 Melde- und Passwesen (Fortfall der Wartefrist in besonderen Fällen):

Einsätze in einer Mannschaft, die zurückgezogen wurde, werden bei der Ermittlung der Wartefrist seit dem 01.07.2025 nicht mehr berücksichtigt, sofern der abgebende Verein dem Vereinswechsel zustimmt. Bestehen also weitere Spielmöglichkeiten in seiner Altersklasse, so werden bei Zustimmung des abgebenden Vereins die Spiele der abgemeldeten Mannschaft zur Ermittlung der Wartefrist nicht mehr berücksichtigt.

§ 3 Ziff. 3 Spielordnung (Ü32-Fußball):

Der Spielbetrieb der Ü32 bzw. „Alte Herren“ wird seit 01.07.2025 dem Ü-Bereich zugeordnet. Demnach können Zweitspielrechte fortan ohne Kilometer-Voraussetzung erfüllt werden. Auch gelten Ü32-Mannschaften nicht mehr als „untere Mannschaften“, sodass sich der Einsatz in einem Herrenspiel nicht mehr nach § 55 SpO auf das Ü32-Spielrecht auswirkt.

§ 6 Jugendordnung (Vereinswechsel):

A-Junioren und B-Juniorinnen des alten Jahrgangs werden beim Vereinswechsel fortan gem. Jugendordnung behandelt. Erst mit Beantragung eines vorzeitigen Herren- bzw. Frauenspielrechts greift das Melde- und Passwesen, sodass hiernach differenzierte Pflichtspielrechte in Jugend- und Erwachsenenbereich erteilt werden können.

§ 9 Ziff. 9 Jugendordnung (Playing Down):

Ebenfalls am 30. Juni wurde durch den DFB die Rückversetzung gem. Mirwald-Messverfahren beschlossen. Um den jugendlichen Fußballer*innen in Schleswig-Holstein die bestmögliche Ausbildung gemäß ihrer körperlichen Konstitution zu ermöglichen, hat der SHFV das Verfahren zur Rückversetzung schnellstmöglich in die eigene Jugendordnung aufgenommen. Über eine spezielle Messung wird das biologische Alter der spielenden Person ermittelt. Weicht dieses über ein Jahr vom durchschnittlichen biologischen Alter der jeweiligen Altersklasse ab, so kann eine Rückversetzung erteilt werden.

§ 11 Jugendordnung (Beschränkung des sportlichen Einsatzes):

Das Herunterspielen zwischen zwei Altersklassen ist innerhalb einer zweitägigen Schutzfrist nur noch über die höchstspielende Mannschaft der nächstniedrigeren Altersklasse möglich (siehe Beispiel unten). Dies gilt auch für A-Jugendliche, die nach einem Herrenspiel wieder in einer A-Jugend-Mannschaft eingesetzt werden sollen. Nach Ablauf der Schutzfrist ist der Einsatz in anderen Mannschaften unter Berücksichtigung von Ziffer 3 wieder möglich. Weiter wurde der Austausch von Spieler*innen zwischen überregional und regional spielenden Mannschaften eingeschränkt.

Beispiel:

– Freitag A-Jugend, Samstag B1, Sonntag B2 – möglich, da innerhalb der Schutzfrist ordnungsgemäß nach § 11 JO runtergespielt.

– Freitag A-Jugend, Samstag B2 – nicht möglich, da innerhalb der Schutzfrist das Herunterspielen über die B1 erforderlich ist.

– Freitag A-Jugend, Montag B2 – möglich, da Schutzfrist abgelaufen.

§ 18 Jugendordnung (Persönliche Strafen):

Zur Saison 2025/26 hat der DFB verbindliche Leitlinien zur Anwendung von Zeitstrafen veröffentlicht. Sie beinhalten u.a., dass ausschließlich bei den Vergehen „Simulieren“, „absichtliche Spielverzögerung“, „unsportliches Protestieren“ und „unzulässiges Täuschen beim Strafstoß“ eine Zeitstrafe Anwendung finden darf. Darüber hinaus ist sie immer mit dem Zeigen einer Verwarnung verbunden. Durch diese Leitlinien entfällt der ursprüngliche Charakter der Zeitstrafe im SHFV als Ersatzstrafe z.B. für eine gelb-rote Karte. Da alternative Regelungen durch die Leitlinien ausgeschlossen sind, soll der Feldverweis auf Zeit im Jugend- und Freizeitfußball mit Wirkung zum 01.07.2025 nicht mehr zur Anwendung kommen.

§ Anhang g zur Jugendordnung (Leitlinien zur Ansprache von Jugendfußballern):

Der SHFV hat sich einem höheren Jugendschutz verschrieben und daher zum 01.07.2025 Leitlinien zur Ansprache von Jugendfußballern in seiner Jugendordnung verankert. Diese sollen Grundregeln schaffen und insbesondere Vereinsverantwortliche und Trainer*innen sensibilisieren, gleichzeitig aber auch das Fair-Play zwischen den Vereinen fördern.

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