Aktuelles

Zweitspielrechte noch bis zum 15.04.2025 für die Saison 2024/25 beantragen!

Anträge, die nach diesem Stichtag eingehen, können leider nicht mehr für die aktuelle Saison berücksichtigt werden.

Erreichbarkeit der Passstelle

Zu folgenden Zeiten erreichst du die Passstelle telefonisch unter 0431 64 86 160:

Montag: 09:00 – 12:00 Uhr

Dienstag: 09:00 – 12:00 Uhr & 14:00 – 16:00 Uhr

Mittwoch: geschlossen

Donnerstag: 09:00 – 12:00 Uhr & 14:00 – 16:00 Uhr

Freitag: 09:00 bis 14:00 Uhr

Außerhalb dieser Sprechzeiten bitten wir um schriftliche Konkaktaufnahme.

Den aktuellen Bearbeitungsstand findest du um DFBnet in der Antragsübersicht. Wir bitten darum, auf telefonische Nachfragen zum Bearbeitungsstand zu verzichten.

PASSSTELLE

Ansprechpersonen

Henning Graw
Leiter Passstelle
Mona Brandt
Passstelle

SHFV-Passstelle 

(Raum 303 im Kieler Haus des Sports)

Bitte beachten Sie die gesonderten telefonischen Sprechzeiten unserer Passstelle (Stand 14. März 2025): 

Montag: 09:00 – 12:00 Uhr
Dienstag: 09:00 – 12:00 Uhr & 14:00 – 16:00 Uhr
Mittwoch: geschlossen
Donnerstag: 09:00 – 12:00 Uhr & 14:00 – 16:00 Uhr
Freitag: 09:00 – 14:00 Uhr

Für Anträge, die Montag, Mittwoch und Freitag nach 14:00 Uhr eingehen, ist die Bearbeitung am selben Tag nicht garantiert. Mitunter kann sich die Bearbeitung aufgrund des erhöhten Arbeitsaufkommens zusätzlich verzögern. Dafür bitten wir um Verständnis sowie um Vermeidung telefonischer Nachfragen hinsichtlich des Bearbeitungsstands!

Vertrauenspersonen Spielrecht trans*, inter* und nicht-binärer Personen

Emma Bryssinck
Vertrauensperson Spielrecht trans*, inter* und nicht-binärer Personen
Florian Meyer
Vertrauensperson Spielrecht trans*, inter* und nicht-binärer Personen

Der DFB hat in der Spielzeit 2022/23 eine Regelung zum Spielrecht trans*, inter* und nicht-binärer Personen (kurz tin-Spielrecht) verabschiedet. Auch der SHFV verankert die Paragraphen im Melde- und Passwesen des SHFV. Weitere Infos finden Sie hier

Wichtige Dokumente

Einfach klicken!

Antragsstellung DFBnet

Hier geht’s zum DFBnet

FAQ

Fragen & Antworten

Wartefristen bei Senior*innen sowie alter Jahrgang A-Junioren und B-Juniorinnen aufgrund

  • Antragstellung außerhalb der Wechselfristen oder verspäteter Abmeldung: 6 Monate ab letztem Pflichtspiel
  • Nicht-Zustimmung: 6 Monate ab letztem Pflichtspiel (im Sommer bis spätestens 01.11.)

Wartefristen bei junger Jahrgang A-Junioren und B-Juniorinnen bis C-Junior*innen aufgrund

  • Antragstellung außerhalb der Wechselfristen oder verspäteter Abmeldung: 3 Monate ab Abmeldedatum (längstens 6 Monate ab dem letzten Pflichtspiel)
  • Nicht-Zustimmung: 6 Monate ab letztem Pflichtspiel (im Sommer bis spätestens 01.11.)

Wartefristen bei D- und E-Jugendlichen aufgrund

  • Nicht-Zustimmung: 3 Monate ab Abmeldedatum (längstens 6 Monate ab dem letzten Pflichtspiel)

In besonderen Fällen kann die Wartefrist auch außerhalb der o.g. Wechselfenster entfallen:

  • Wenn der neue Verein der Rückkehr zum alten Verein zustimmt und der Spieler für den neuen Verein noch kein Pflichtspiel bestritten hat.

Ohne Zustimmung entfällt die Wartefrist in folgenden Fällen:

  • Wenn der Spieler während einer Wartefrist zu seinem bisherigen Verein zurückkehrt und noch kein Spiel für den neuen Verein bestritten hat.
  • Wenn Spieler, die zu Studienzwecken ihren Wohnsitz und infolgedessen zu einem Verein am Studienort wechseln; ebenso wenn Spieler zu Studienzwecken für eine befristete Zeit ihren Wohnsitz gewechselt und bei einem Verein ihres Studienortes gespielt haben, zu ihrem alten Verein zurückkehren.
  • Bei einem Zusammenschluss mehrerer Vereine zu einem neuen Verein für die Spieler der Gründungsvereine, die sich dem neu gegründeten Verein anschließen. Erklären Spieler der sich zusammenschließenden Vereine innerhalb von 14 Tagen nach vollzogenem Zusammenschluss, bei einem Zusammenschluss zum 01.07. im Zeitraum 01. bis 14.07. dem neu gebildeten Verein als Spieler nicht angehören zu wollen, können sie auch ohne Wartezeit die Spielerlaubnis für einen anderen Verein erhalten.
  • Bei Auflösung eines Vereins oder Einstellung seines Spielbetriebes, sofern die Abmeldung nicht vor dem Zeitpunkt, an dem der betroffene Verein seine Auflösung oder die Einstellung des Spielbetriebs mitgeteilt hat, vorgenommen wurde.
  • Für die Spieler, die nach Gründung eines Vereins oder Aufnahme des Spielbetriebes durch einen Verein an ihrem Wohnort zu diesem Verein übertreten, wenn sie an ihrem Wohnort bisher keine Spielmöglichkeit hatten; der Übertritt muss innerhalb von einem Monat nach Gründung des Vereins bzw. der Fußballabteilung erfolgen.
  • Wenn Amateurspieler nachweislich 6 Monate kein Pflichtspiel mehr bestritten haben. Entsprechendes gilt für Vertragsspieler mit der Maßgabe, dass die Frist mit dem Ablauf des Vertrages, mit seiner einvernehmlichen Auflösung oder seiner wirksamen fristlosen Kündigung beginnt.

Als Grundlage gilt: Für einen Wechsel in der Wechselperiode I (1. Juli bis 31. August) muss die Abmeldung zuvor bis spätestens 30. Juni erfolgt sein. Für einen Wechsel in der Wechselperiode II (1. bis 31. Januar) muss die Abmeldung zuvor bis spätestens 31. Dezember erfolgt sein.

Als offizieller Nachweis für die Abmeldung beim abgebenden Verein wird ein Einschreibebeleg sowie eine bestätigte Kenntnisnahme des abgebenden Vereins (Kündigungsbestätigung/Empfangsbestätigung) anerkannt. Letzteres kann z.B. im Zuge einer persönlichen Abgabe der Kündigung schriftlich erfolgen.

Wichtig: Abmeldungen per Fax, SMS oder WhatsApp sowie mündliche Zusagen werden in keinem Fall anerkannt.

Erhält der abgebende Verein eine Abmeldung in Form von:

·  Einschreiben
·  Persönliche Abgabe
·  E-Mail an eine offiziell kommunizierte E-Mail-Adresse des Vereins ist er verpflichtet, innerhalb von 14 Tagen nach Inkrafttreten der Abmeldung (bei Abmeldung „zu sofort“ gilt der Poststempel als Abmeldedatum) seine entsprechenden Angaben (Zustimmung, Nichtzustimmung, letztes Spiel) im Antragstellung-Online-Verfahren im DFBnet tätigen. Erfolgt dies nicht, ist die spielende Person nach Ablauf der Frist automatisch freigegeben.

Alternativ kannst du deinen neuen Verein bevollmächtigen, die Abmeldung stellvertretend für dich vorzunehmen. Lege deinem neuen Verein neben dem Antrag auf Erteilung einer Spielerlaubnis zusätzlich die ausgefüllte Vollmacht vor. Beide Dokumente findest du im Downloadbereich der Passstelle.

Als Grundlage gilt: Für einen Wechsel in der Wechselperiode I (1. Juli bis 31. August) muss die Abmeldung zuvor bis spätestens 30. Juni erfolgt sein. Für einen Wechsel in der Wechselperiode II (1. bis 31. Januar) muss die Abmeldung zuvor bis spätestens 31. Dezember erfolgt sein.

Spieler*innen haben die Möglichkeit, den aufnehmenden Verein mittels Vollmacht (Download hier) für die stellvertretende Abmeldung zu befähigen. Der aufnehmende Verein beantragt im Anschluss die Spielberechtigung per Vereinswechsel und meldet den Spieler mit dem Zeitpunkt der Antragstellung ab.

Der abgebende Verein wird automatisch informiert und ist in der Folge verpflichtet, innerhalb von 14 Tagen nach Antragstellung/Abmeldung seine entsprechenden Angaben (Zustimmung, Nichtzustimmung, letztes Spiel) im Antragstellung-Online-Verfahren im DFBnet tätigen. Reagiert der Verein nicht auf die Abmeldung, so ist die spielende Person nach Ablauf der Frist automatisch freigegeben und es wird ein Ordnungsgeld ausgesprochen.

Wann wird die Spielberechtigung erteilt?

Mit der Antragstellung wechselt zumindest das Spielrecht für Freundschafts- und Pokalspiele sofort den Verein. Sofern keine Wartefrist entgegensteht, wechselt auch das Pflichtspielrecht mit dem Zeitpunkt der Antragstellung.

Sie können den Spieler mit Antragstellung also sowohl im Freundschafts- als auch im Pflichtspielbetrieb einsetzen, sofern er nachweislich länger als 6 Monate kein Pflichtspiel bestritten hat. 

Bis zur Vervollständigung der Abmeldung und abschließenden Bearbeitung durch die Passstelle kann der Spieler als „Freier Spieler“ dem Spielbericht ergänzt werden.

Überreg. Vereinswechsel:

Das Spielrecht wird sowohl für Freundschafts- und Pokalspiele, als auch für Meisterschaftsspiele erst mit Vervollständigung der Abmeldeinformationen und der abschließenden Freigabe durch den abgebenden Landesverband erteilt. Der Vorgang kann beschleunigt werden, indem sich nochmal persönlich mit dem abgebenden Verein in Verbindung gesetzt wird. Vor der erfolgten Verbandsfreigabe ist der Spieler nicht einzusetzen!

Die nachträgliche Freigabe kann nach Abschluss des Vereinswechsels vom aufnehmenden Verein mittels Antragstellung-Online im DFBnet beantragt werden. Hierzu muss dem antragstellenden Verein jedoch die nachträgliche Freigabe des abgebenden Vereins schriftlich oder aber ein entsprechender Zahlungsnachweis der Entschädigungszahlung (gilt nur für die Wechselperiode I) vorliegen. Alternativ kann der abgebende Verein die nachträgliche Zustimmung per E-Postfach bestätigen.

Nachträgliche Zustimmungen, die außerhalb der Wechselperioden bzw. zu spät eingereicht werden, finden (mit Ausnahme des Jugendbereichs) keine Berücksichtigung mehr.

Erstausstellungen von Spielberechtigungen – d.h. der Spielende hat zuvor noch nie in einem bzw. für einen Verein Fußball gespielt – können jederzeit beantragt werden. 

Damit ein Verein einen Antrag online stellen kann, müssen folgende Unterlagen vorliegen:
·  Der ausgefüllte und unterschriebene „Antrag auf Erteilung einer Spielerlaubnis“ 
·  Fotokopie des Ausweises oder der Geburtsurkunde
·  Spielerfoto

Der Verein, der den Antrag online stellt, behält die obigen Unterlagen bei sich und ist verpflichtet, diese mindestens 2 Jahre lang aufzubewahren und auf Verlangen vorzulegen.

Vertragsunterlagen können per Mail oder per Post an die Passstelle des SHFV gesendet werden. Gleiches auch für den SV-Nachweis und ggf. die Aufenthaltserlaubnis bzw. die Arbeitserlaubnis.

Verträge müssen innerhalb der Wechselfristen registriert werden und können in der Sommerwechselfrist eine Wartefrist aufgrund einer erteilten Nicht-Zustimmung aushebeln. Vertragslose Vertragsspieler können bis zum 31.01. unter Vertrag genommen werden.

Vertragsspieler*innen, die bei ihrem neuen Verein reamateurisiert werden, erhalten bei Zustimmung, rechtzeitiger Abmeldung und Antragstellung innerhalb der Wechselfristen ein sofortiges Spielrecht für den neuen Verein. Bei Nicht-Zustimmung wird eine Wartefrist von 6 Monaten ab dem Vertragsende verhängt.

Die Spielerin/der Spieler hat bisher keine Spielerlaubnis für einen Verein im Bereich des Deutschen Fußball-Bundes (DFB) oder im Bereich eines anderen Nationalverbandes der FIFA besessen. Ist die „Staatsangehörigkeit ungeklärt“, so ist als Nationalität das Land des letzten Aufenthaltsortes anzugeben. 

Liegt diese Voraussetzung vor, ist eine Erstausstellung zu beantragen.

Bei der Eingabe der persönlichen Daten der Spielerin/des Spielers ist darauf zu achten, dass die Namen genauso eingegeben werden, wie diese aus der Geburtsurkunde bzw. dem Ausweisdokument hervorgehen. 

Zur Beantragung müssen für die Antragstellung-Online folgende Unterlagen vorliegen:

·       Antrag auf Erteilung einer Spielerlaubnis
·       Foto der Spielerin/des Spielers (1)
·       Kopie eines amtlichen Ausweisdokumentes (1) (Reisepass, Aufenthaltsgestattung etc.)

Für Spielende zwischen 10 – 18 Jahren müssen zusätzlich folgende Unterlagen vorliegen:

• Meldebestätigung der Familie (1),
• Zusatzerklärung für Spieler*innen zwischen 10 und 18 Jahren (To Player’s Parents)

Der Antrag wird durch die Passstelle des SHFV an den Deutschen Fußball-Bund (DFB) weitergeleitet. Erst nach Ablauf der durch die FIFA festgelegten 7-tägigen Wartefrist (beginnt mit Übernahme des Vorganges durch den DFB und nicht der Antragstellung-Online) bzw. mit erfolgter Rückmeldung seitens des DFB kann ein Spielrecht erteilt werden.

Spielende im Alter von 9 und jünger erhalten mit der Antragstellung-Online im DFBnet ein sofortiges Spielrecht für den aufnehmenden Verein.

(1) hochzuladende Unterlagen im DFBnet

Hinweis: Im DFBnet muss der Punkt „Geburtsurkunde liegt dem Verein vor (Deutsche Geburtsurkunden beinhalten keinen Nachweis der Nationalität)“ auch dann angeklickt werden, wenn für Spielende aus dem Ausland keine Geburtsurkunde, sondern nur anderes Ausweisdokument vorliegt.

Die Spielerlaubnis wird erst mit erfolgter DFB-Freigabe erteilt. Während der Antragsbearbeitung sind die Spieler*innen demnach nicht einzusetzen!

Wird beantragt, sofern die Person bereits eine Spielberechtigung in einem Nationalverband der FIFA besessen hat. Ist die „Staatsangehörigkeit ungeklärt“, so ist als Nationalität das Land des letzten Aufenthaltsortes anzugeben. 

Für die Erteilung eines sofortigen Spielrechts muss der Antrag auf Vereinswechsel innerhalb Wechselperiode I (1. Juli bis 31. August) bzw. Wechselperiode II (1. bis 31. Januar) eingereicht werden. Entscheidendes Kriterium ist hierbei die tatsächliche Beantragung (Datum) eines internationalen Vereinswechsels über die Antragstellung-Online im DFBnet.

Geht ein Antrag auf internationalen Vereinswechsel außerhalb der beiden Wechselperioden ein, kann in der Regel kein sofortiges Spielrecht erteilt werden. In diesen Fällen erhält die Spielerin/der Spieler eine Wartefrist (Ausnahme bei Jugendlichen!).

Kinder und Jugendliche
Für Spielende im Bereich der Juniorinnen und Junioren müssen für die Antragstellung-Online folgende Unterlagen vorliegen:

·       Antrag auf Erteilung einer Spielerlaubnis,
·       Foto der Spielerin/des Spielers (1)
·       Kopie eines amtlichen Ausweisdokumentes (1) (Reisepass, Aufenthaltsgestattung etc.)

Erwachsene
Für Spielende im Bereich der Männer und Frauen müssen für die Antragstellung-Online folgende Unterlagen vorliegen:

·       Antrag auf Erteilung einer Spielerlaubnis (Vorder- und Rückseite),
·       Foto der Spielerin/des Spielers (1),
·       Kopie eines amtlichen Ausweisdokumentes (1) (Reisepass, Aufenthaltsgestattung etc.)

Der Antrag wird durch die Passstelle des SHFV an den Deutschen Fußball-Bund (DFB) weitergeleitet. Erst nach Ablauf der durch die FIFA festgelegten 7-tägigen Wartefrist (beginnt mit Übernahme des Vorganges durch den DFB und nicht der Antragstellung-Online) bzw. mit erfolgter Rückmeldung seitens des DFB kann ein Spielrecht erteilt werden.

Spielende im Alter von 9 und jünger erhalten mit der Antragstellung-Online im DFBnet ein sofortiges Spielrecht für den aufnehmenden Verein.

Die gesamten Unterlagen/Vordrucke finden Sie unter Service, Download-Bereich, Passwesen.

(1) hochzuladende Unterlagen im DFBnet

Hinweis: Im DFBnet muss der Punkt „Geburtsurkunde liegt dem Verein vor (Deutsche Geburtsurkunden beinhalten keinen Nachweis der Nationalität)“ auch dann angeklickt werden, wenn für Spielende aus dem Ausland keine Geburtsurkunde, sondern nur anderes Ausweisdokument vorliegt

Die Spielerlaubnis wird erst mit erfolgter DFB-Freigabe erteilt. Während der Antragsbearbeitung sind die Spieler*innen demnach nicht einzusetzen!

Herren & Frauen
Die Voraussetzungen für die Erteilung eines Zweitspielrechts werden im Melde- und Passwesen des SHFV in §1b detailliert geregelt.

Für die Erteilung sind folgende Nachweise erforderlich:
·  Dienstbescheinigung, Ausbildungsvertrag, Studienbescheinigung oder Ähnliches
·  Entfernungsnachweis darüber, dass min. 100 Kilometer zwischen Stammverein zum Zweitverein liegen
·  Einverständniserklärung des Stammvereins
·  Kopie einer aktuell ausgestellten offiziellen Anmeldung beim Einwohnermeldeamt bzw. Ausweiskopie

Herren: Zweitspielrecht gilt nur für Spiele auf Kreisebene (kein Kreispokal)
Frauen: Zweitspielrecht gilt nur für Spiele auf Kreis- oder Verbandsebene

Die Vereinsmitgliedschaft im Zweitspielrechtverein ist bei verbandsübergreifenden Zweitspielrechten aus versicherungstechnischen Gründen zwingend notwendig. Bei einem Zweitspielrecht innerhalb des SHFV obliegt die Entscheidung über die Vereinsmitgliedschaft dem Verein, bei dem das Zweitspielrecht ausgeübt wird.

Junioren & Juniorinnen
Die Voraussetzungen für die Erteilung eines Zweitspielrechts werden in der Jugendordnung in §4a detailliert geregelt.

Grundlegende Voraussetzungen sind:
·  Zustimmung des Stammvereins und der gesetzlichen Vertreter
·  Wechselnde Aufenthaltsorte (z.B. getrennte Haushalte, Internat, Azubis o.ä.)
oder
·  Stammverein verfügt über zu viele Spieler*innen. (Wird in einem solchen Fall ein Zweitspielrecht erteilt, verlieren die Junioren/Juniorinnen in ihren Stammvereinen die Spielberechtigung für Mannschaften ihrer Altersklasse.)
oder
·  Der Stammverein hat in ihrer Altersklasse keine Mannschaft gemeldet hat oder

Oder für Juniorinnen:
·  Keine bzw. keine leistungsgerechte Möglichkeit im Stammverein für Juniorinnen, um in einer Jungen- oder Mädchenmannschaft zum Einsatz zu kommen. (Entscheidung obliegt dem zuständigen KFV-Jugendausschuss)

Weitere Einzelheiten sind §4a der Jugendordnung zu entnehmen.

Die Vereinsmitgliedschaft im Zweitspielrechtverein ist bei verbandsübergreifenden Zweitspielrechten aus versicherungstechnischen Gründen zwingend notwendig. Bei einem Zweitspielrecht innerhalb des SHFV obliegt die Entscheidung über die Vereinsmitgliedschaft dem Verein, bei dem das Zweitspielrecht ausgeübt wird.

Ein Zweitspielrecht ist jährlich neu zu beantragen, da die vorliegenden Voraussetzungen für das Zweitspielrecht auf Aktualität zu prüfen sind.

Der Deutsche Fußball-Bund (DFB) hat verbindliche Vorgaben für die Ausstellung einer Spielerlaubnis für Austauschschüler aufgestellt. Folgende Dokumente müssen bei einer entsprechenden Beantragung dem jeweiligen Landesverband vorgelegt werden:
·  TMS-Blatt 

Innerhalb der Wechselfristen ist das bekannte Procedere zu berücksichtigen. Aufgrund eines Studiums kann in Verbindung mit einem nachgewiesenen Wohnortwechsel nach § 6 Melde- und Passwesen ein sofortiges Spielrecht im näheren Umfeld des Wohnortes erteilt werden. Gleiches gilt für eine Rückkehr nach Beendigung eines Studiums.

Aufgrund beruflicher Veränderungen i.V.m. einem Wohnortwechsel wird grundsätzlich – vorausgesetzt es liegen keine Gründe für den Wegfall der Wartefrist nach § 6 Melde- und Passwesen vor – kein sofortiges Pflichtspielrecht am neuen Wohnort erteilt. Hier empfehlen wir, das Spielrecht beim Erstspielrechtverein am ehemaligen Wohnort nicht zu kündigen, sondern ein vorübergehendes Zweitspielrecht bis zur nächsten Wechselfrist (auf die Kreisspielklassen eingeschränkt!) zu beantragen. Die Voraussetzungen für das Zweitspielrecht findest du in § 1b Melde- und Passwesen.

Spieler*innen, die in einem anderen Verein in Schleswig-Holstein gespielt haben, findest du im DFBnet unter Pass Online in „Spielberechtigungen“. Aus Datenschutzgründen wird entweder die Passnummer oder Vorname(n)*, Nachname sowie Geburtsdatum für die Suche benötigt.

Spieler*innen, die aus einem anderen Bundesland wechseln wollen, findest du direkt über die Antragstellung > Vereinswechsel. Auch hier benötigst du entweder die Passnummer oder Vorname(n)*, Nachname sowie Geburtsdatum.

*Wenn du eine*n Spieler*in nicht auf anhieb findest, kannst du bspw. hinter dem ersten Vornamen ein Sternchen (*) setzen, um Spieler*innen mit weiteren Vornamen bei der Suche mit einzubeziehen. Gleiches gilt für Unsicherheiten bei der Schreibweise eines Namens. Einfach den Namen per Sternchen (*) abkürzen und weitere Suchergebnisse erzielen.

TIN*-Spielrecht: Das TIN*-Spielrecht regelt die Rechte von trans*, inter* und nicht-binären Personen im Fußball, sowohl im DFB als auch im SHFV.

 

A1. Transitionsprozess zum angestrebten Geschlecht ist bereits abgeschlossen (z.B. durch Eintrag im Personenstandsregister)

 

A2. Transitionsprozess zum angestrebten Geschlecht ist noch nicht abgeschlossen

  • Kontaktaufnahme mit Vertrauensperson für weiteres, individuelles Vorgehen
  • Nach Gespräch mit Vertrauensperson Entscheidung, ob (vorläufige) Spielberechtigung im derzeitigen/biologischen Geschlecht oder im angestrebten Geschlecht
    • Nach Abschluss der Transitionsphase entsprechende Spielberechtigung im dann feststehenden Geschlecht (Beginn und Ende der Transitionsphase werden von antragstellender Person definiert).
  • Bestätigung an die Passstelle durch Vertrauensperson
  • Erteilung der Spielberechtigung durch die Passstelle

Satzungen und Ordnungen

Ansprechpartner

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