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Der SHFV erteilt Junioren und Juniorinnen in seinen Spielklassen unter den nachfolgenden Voraussetzungen für jeweils eine Spielzeit ein Zweitspielrecht.

3. Es ist ein Antrag zu stellen, dem beide Vereine, der/die Erziehungsberechtigte bzw. die gesetzlichen Vertreter des Spielers/der Spielerin und der zuständige Kreisjugendausschuss zustimmen.

Für landesverbandsübergreifende Spielklassen darf ein Zweitspielrecht nur erteilt werden, wenn der Antrag einschließlich der erforderlichen Zustimmungen bis zum 31. Januar eines Jahres bei dem für die Erteilung zuständigen Mitgliedsverband eingeht.

Hinsichtlich einer Verkürzung der Wartefrist gemäß § 6 Ziffer 5 sind bei späteren Vereinswechseln sämtliche Spiele sowohl beim Stamm- als auch beim Zweitverein zu berücksichtigen.

Mit der Abmeldung beim Stammverein erlischt automatisch das Zweitspielrecht des Juniors/der Juniorin.

4. Die Erteilung eines Zweitspielrechts ist nur möglich

a) für Junioren/Juniorinnen, deren Stammverein in ihrer Altersklasse
· keine Mannschaft gemeldet hat oder
· über zu viele Spieler/Spielerinnen verfügt; wird in einem solchen Fall ein Zweitspielrecht erteilt, verlieren die Junioren/Juniorinnen in ihren Stammvereinen die Spielberechtigung für Mannschaften ihrer Altersklasse.

b) Junioren/Juniorinnen mit wechselnden Aufenthaltsorten (z. B. wegen getrennt lebender Eltern).

c) Juniorinnen, denen ihr Stammverein in ihrer Altersklasse

· keine Möglichkeit bietet, in einer Jungen- und Mädchenmannschaft zum Einsatz zu kommen oder

· keine leistungsgerechte Möglichkeit bietet, in einer Jungen- und Mädchenmannschaft zum Einsatz zu kommen; die Entscheidung obliegt in diesem Fall den zuständigen Verbandsausschüssen.

5. Das Zweitspielrecht ist grundsätzlich auf die eigene Altersklasse beschränkt. Der Einsatz in der nächsthöheren Altersklasse beim Zweitverein ist zulässig, wenn im Stammverein auch keine Spielmöglichkeit in der nächsthöheren Altersklasse besteht

6. Die Erteilung eines Zweitspielrechts darf nicht dazu führen, dass Junioren/ Juniorinnen die Spielberechtigung für Mannschaften zweier Vereine erhalten, die im Meisterschaftsspielbetrieb gegeneinander antreten.

7. Juniorinnen und Junioren mit einem Zweitspielrecht dürfen an einem Tag in nur einem Spiel zum Einsatz kommen.

Die Zulässigkeit von Gastspielerlaubnissen für Freundschaftsspiele richtet sich nach § 1 Ziffer 7 des Melde- und Passwesens.

8. Für die Erteilung einer Spielerlaubnis nach einem Vereinswechsel zwischen Vereinen des SHFV ist die SHFV-Passstelle zuständig.  §§ 6 Ziffer 1 Absatz 3 und 8 bleiben unberührt.

9. Für das Antragsverfahren und die Feststellung des Beginns von Wartefristen gilt § 5 des SHFV Melde- und Passwesens mit der nachfolgend in Ziffer 3 genannten Abweichung.

10. Für das Verfahren nach § 5 Ziffer 1.3 des Melde- und Passwesens (Nichtaushändigung und Verlust des Passes) ist die Passstelle des SHFV zuständig. Sie erteilt auch die Spielerlaubnis.

1. Ein(e) Junior(in) kann in einem Spieljahr grundsätzlich nur für einen Verein eine Spielerlaubnis erhalten, es sei denn, der abgebende Verein stimmt dem Vereinswechsel zu oder es liegen die Ausnahmegründe nach Ziffer 5 vor.

Die Fristen für die Spielerlaubnis richten sich nach den Regelungen für den Jahrgang, den der (die) Junior(in) nach Fristablauf bei dem aufnehmenden Verein erreicht.

Gehört der/die Spieler/Spielerin in der neuen Saison dem älteren A-Junioren-Jahrgang/dem älteren B-Juniorinnen-Jahrgang an gelten die Wechselbestimmungen des SHFV Melde- und PasswesensDie nachfolgenden Bestimmungen mit Ausnahme der Ziffer 6 gelten daher für diese Jahrgänge nicht.
 
Ist der Junior/die Juniorin Vertragsspieler/in, gilt § 7b ff.
 
Besteht neben der Spielerlaubnis für den Ursprungsverein auch ein Zweitspielrecht für einen weiteren Verein, ist bei einem Vereinswechsel in der II. Wechselperiode die Zustimmung beider Vereine erforderlich. Bei den A- bis D-Junioren/Juniorinnen ist bei einem Vereinswechsel innerhalb des Spieljahres zur Verkürzung der Wartefrist die Zustimmung beider Vereine erforderlich, sofern neben der Spielerlaubnis für den Ursprungsverein auch ein Zweitspielrecht für einen weiteren Verein existent ist.
 
2. Wechselperiode I – Abmeldung bis zum 30.06.

2.1 Jüngere A- bis C-Junioren/Juniorinnen
Junioren und Juniorinnen, der unter Ziffer 2.1 genannten Altersklassen, die sich bis zum 30.06. eines Jahres bei ihrem Verein abmelden, oder die sich danach innerhalb von 7 Tagen nach dem letzten angesetzten Pflichtspiel bei ihrem Verein abmelden, erhalten ab Eingang des Antrages auf Erteilung der Spielerlaubnis bei Zustimmung des abgebenden Vereins eine sofortige Spielerlaubnis für alle Pflichtspiele des aufnehmenden Vereins; stimmt der abgebende Verein dem Vereinswechsel nicht zu, wird eine Spielerlaubnis erst zum 01.11. des Jahres erteilt.

2.1.2 Bei Abmeldung eines/einer Juniors/Juniorin bis zum 30.06. eines Jahres und Eingang des Antrages auf Spielerlaubnis bis zum 31.08. desselben Jahres kann die Zustimmung des abgebendes Vereins durch den Nachweis der nachstehend festgelegten Entschädigungen ersetzt werden. Die Höhe der Entschädigung richtet sich allein nach der Spielklassenzugehörigkeit der 1. Mannschaft (1. Herren- oder Frauenmannschaft) des aufnehmenden Vereins in dem Spieljahr, in dem die Spielerlaubnis für Pflichtspiele erteilt wird. Bei einem Vereinswechsel, der nach dem 01.05. vollzogen wird, gilt die Spielklasse der neuen Saison sowie die Altersklasse des Spielers, der er in der neuen Saison angehört. Der Vereinswechsel ist vollzogen, wenn die erforderlichen Vereinswechselunterlagen vollständig beim SHFV eingegangen sind. Gehört der/die Spieler/in in der neuen Saison dem älteren A-Juniorenjahrgang / dem älteren B-Juniorinnenjahrgang an, gilt § 5 des Melde- und Passwesens.

Die Höhe der Entschädigung bemisst sich bei Spielern/Spielerinnen der älteren D-Junioren/Juniorinnen bis zu den jüngeren A-Junioren/jüngeren B-Juniorinnen nach einem Grundbetrag sowie einem Betrag pro angefangenem Spieljahr (höchstens 6 Spieljahre bei Junioren, höchstens 4 Spieljahre bei Juniorinnen), in welchem der Junior/die Juniorin dem abgebenden Verein angehört hat. Für A-Junioren/B-Juniorinnen des älteren Jahrgangs gilt   § 5 des Melde- und Passwesens. Daraus ergeben sich folgende Berechnungen für die jeweiligen Altersklassen:


Spielklasse | Grundbetrag Jüngere A-Junioren und B-Junioren | Grundbetrag C- und ältere D-Jugend | Betrag pro angefangenem Spieljahr

1. Bundesliga | 2.500 Euro | 1.500 Euro | 200 Euro

2. Bundesliga | 1.500 Euro | 1.000 Euro | 150 Euro

3. Liga | 1.250 Euro | 750 Euro |125 Euro

Regionalliga | 1.000 Euro | 500 Euro | 100 Euro

Oberliga Schleswig-Holstein | 750 Euro | 400 Euro | 50 Euro

Landesliga | 500 Euro | 300 Euro |50 Euro

Verbandsliga | 400 Euro | 200 Euro | 50 Euro

Jugendfördervereine | 300 Euro | 150 Euro | 50 Euro

z. Zt. nicht besetzt | 200 Euro | 100 Euro | 25 Euro

Kreisliga | 100 Euro | 50 Euro | 25 Euro
 
Kreisklasse | 50 Euro | 25 Euro | 25 Euro
 
 
 
Juniorinnen:

Spielklasse | Grundbetrag B-Juniorinnen | Grundbetrag C- und ältere D-Juniorinnen | Betrag pro angefangenem Spieljahr

Frauen-Bundesliga | 750 Euro | 300 Euro | 150 Euro

2. Frauen-Bundesliga | 350 Euro | 200 Euro | 100 Euro

3. und 4. Spielklasse (Regional- u. Oberliga) | 200 Euro | 100 Euro | 50 Euro

5. Spielklasse und darunter | 100 Euro | 50 Euro | 25 Euro

 
Bei Vereinen ohne erste Herren- bzw. erste Frauenmannschaft ist bei der Berechnung der Ausbildungsentschädigung grundsätzlich der jeweils niedrigste Grundbetrag der vorstehend abgedruckten Tabelle (€ 50,00 bzw. € 25,00) zu Grunde zu legen; in Ausnahmefällen, insbesondere bei der Verpflichtung eines/einer leistungsstarken Spielers/in durch einen höherklassigen Verein kann der zuständige Mitgliedsverband einen hiervon angemessenen abweichenden Betrag festsetzen.

2.2 D- bis G-Junioren / Juniorinnen

Spieler/Spielerinnen der unter Ziffer 2.2. genannten Altersklassen, die sich bis zum 30.06 des Jahres bei ihrem Verein abmelden, oder die sich danach innerhalb von sieben Tagen nach dem letzten angesetzten Pflichtspiel bei ihrem Verein abmelden, erhalten ab dem 01.07. des Jahres die Spielerlaubnis für alle Pflichtspiele des aufnehmenden Vereins, ohne dass eine Zustimmung zum Vereinswechsel erforderlich ist.

3. Wechsel außerhalb der Wechselperiode I – Abmeldung nach dem 30.06.

3.1. jüngere A- bis C-Junioren / B- bis C-Juniorinnen

Spieler/Spielerinnen dieser Altersklassen, die sich außerhalb der in Ziffer 2 genannten Fristen abmelden, müssen bei Zustimmung zum Vereinswechsel eine Wartefrist für Pflichtspiele von drei Monaten ab dem Tag nach der Abmeldung aus der Fußballabteilung einhalten, es sei denn, § 6 Ziffer 4 kommt zur Anwendung.

3.1.1. Stimmt der abgebende Verein dem Vereinswechsel nicht zu, erhält der/die Spieler/Spielerin eine Wartefrist für Pflichtspiele von sechs Monaten ab dem Tag nach der Abmeldung aus der Fußballabteilung.

3.2.   D-  bis G-Junioren/Juniorinnen
Spieler/Spielerinnen der Altersklassen D und E, die sich außerhalb der in Ziffer 2 genannten Fristen abmelden, erhalten bei Zustimmung des abgebenden Vereins zum Vereinswechsel eine sofortige Spielerlaubnis ab dem Tage nach der Abmeldung aus der Fußballabteilung an, bei Nichtzustimmung eine Wartefrist von drei Monaten ab dem Tag nach der Abmeldung aus der Fußballabteilung, es sei denn § 6 Ziffer 4 kommt zur Anwendung. Spieler/Spielerinnen der Altersklassen F und G, die sich außerhalb der in Ziffer 2 genannten Fristen abmelden, erhalten unabhängig einer Zustimmung des abgebenden Vereins zum Vereinswechsel eine sofortige Spielerlaubnis innerhalb des Spieljahres ab dem Tage nach der Abmeldung aus der Fußballabteilung.

4. Wechselperiode II
Für Spieler/Spielerinnen aller Altersklassen gilt, dass, sofern sie sich bei ihrem Verein zwischen dem 01.07. und 31.12. eines Jahres abgemeldet haben, einen Antrag auf Erteilung einer Spielerlaubnis bis zum 31.01. des nachfolgenden Jahres einreichen und der abgebende Verein seine Zustimmung zum Vereinswechsel erklärt, eine Spielerlaubnis vom Tage ab Eingang des Antrages an, frühestens jedoch zum 01.01., erteilt wird.

5. In folgenden Ausnahmefällen erteilt die SHFV-Passstelle eine weitere sofortige Spielerlaubnis innerhalb eines Spieljahres, wenn:
a) ein Wohnungswechsel vorliegt, der Vereinswechsel die notwendige Folge dieses Wohnungswechsels ist und die SHFV-Passstelle anerkennt, dass es daher dem Junioren oder der Juniorin unzumutbar ist, beim alten Verein weiterzuspielen.
 
b) Spielmöglichkeiten im abgebenden Verein nicht bestehen. Dieses ist insbesondere der Fall, wenn die Altersklasse im alten Verein aufgelöst ist, bzw. dauerhaft nicht zu erwarten ist, dass eine Mannschaft der betroffenen Altersklasse am Spielbetrieb teilnehmen kann, obwohl diese nicht offiziell aufgelöst wurde. Der Fall, dass ein Junior bzw. eine Juniorin wegen mangelnder Leistungsfähigkeit nicht eingesetzt wird, gilt nicht als fehlende Spielmöglichkeit.

c)der Junior oder die Juniorin den Nachweis bringt, dass er bzw. sie in den letzten sechs Monaten nicht gespielt hat

d)ein(e) Spieler(in) bis zu dem auf den Vereinswechsel folgenden 31.10. zu seinem/ihrem bisherigen Verein zurückkehrt und der abgebende Verein der Rückkehr zustimmt.

6. Ab dem Tage des Eingangs der vollständigen Vereinswechselunterlagen sind die Spieler(innen) für Freundschafts- und Hallenspiele sowie für Spiele um den Verbandspokal ihres neuen Vereins spielberechtigt.
a. Die Spielerlaubnis bei übergebietlichem Vereinswechsel erteilt die Passstelle des SHFV. Sie darf die Spielerlaubnis grundsätzlich erst erteilen, wenn der Mitgliedsverband des abgebenden Vereins die Zustimmung zum Vereinswechsel des Spielers schriftlich mitgeteilt hat, die auch gleichzeitig als Erklärung zur Zustimmung zum Vereinswechsel, des abgebenden Vereins gilt. Eine Zustimmung zum Vereinswechsel darf nicht verweigert werden, wenn:

a) ein Junior/eine Juniorin nachweislich 6 Monate nicht gespielt hat,

b) Spielmöglichkeiten im abgebenden Verein nicht bestehen,

c) der Vereinswechsel die notwendige Folge eines Wohnortwechsels ist,

d) ein(e) E-Junior(in) und jünger zum Spieljahresende wechselt.

b. Eine Zustimmungsverweigerung kann zu keinen längeren Wartefristen führen, als nach § 6 Ziffer 3 höchstens zulässig sind.

c. Der Mitgliedsverband des aufnehmenden Vereins hat beim Mitgliedsverband des abgebenden Vereins die Zustimmung zum Vereinswechsel schriftlich zu beantragen. Wenn sich der abgebende Verband nicht innerhalb von 20 Tagen – gerechnet vom Tage der Antragstellung ab – äußert, gilt die Zustimmung zum Vereinswechsel als erteilt. Im Übrigen gelten für Beginn und Dauer der Wartefrist ausschließlich die Bestimmungen des aufnehmenden Verbandes.

d. Liegt dem für den aufnehmenden Verein zuständigen Mitgliedsverband der Spielerpass mit dem Vermerk zur Zustimmung zum Vereinswechsel des abgebenden Vereins vor oder sind vom abgebenden Verein die Eintragungen gemäß § 5 Ziffer 1.3 des Melde- und Passwesens vorgenommen worden, kann die Spielerlaubnis, sofern die Bestimmungen der DFB-Jugendordnung und der Jugendordnung des aufnehmenden Verbandes dies im übrigen zulassen, sofort erteilt werden. In diesem Fall ist der für den aufnehmenden Verein zuständige Mitgliedsverband verpflichtet, den bisherigen Verband über die Erteilung der Spielerlaubnis sofort schriftlich zu unterrichten.

e. Ist gegen einen Spieler ein Verfahren wegen sportwidrigen Verhaltens anhängig oder hat er ein solches zu erwarten, so unterliegt er insoweit noch dem Verbandsrecht des abgebenden Vereins. Entzieht sich ein Spieler durch Austritt aus dem abgebenden Verein der SHFV-Sportgerichtsbarkeit des für diesen Verein zuständigen Mitgliedsverbandes, so ist dieser berechtigt, die Erklärung zur Zustimmung zum Vereinswechsel so lange zu verweigern, bis das Verfahren durchgeführt und rechtskräftig abgeschlossen ist.

Eine nach lit. c erteilte Spielerlaubnis ist in diesem Fall auf Verlangen des abgebenden Mitgliedsverbandes unverzüglich aufzuheben.

f. Bei einem Streit über eine Verweigerung zur Zustimmung zum Vereinswechsel oder die Dauer einer Wartefrist entscheiden auf Antrag eines der Betroffenen beim Wechsel innerhalb des NFV die Rechtsorgane des NFV nach den Bestimmungen seiner Rechts- und Verfahrensordnung. Geht der Wechsel über die Grenzen des NFV hinaus, so sind in erster Instanz das DFB-Sportgericht und in zweiter Instanz das DFB-Bundesgericht zuständig.

g. Für den internationalen Vereinswechsel sowie Ausbildungsentschädigungsansprüche und den Solidaritätsmechanismus gemäß dem FIFA-Reglement bezüglich Status und Transfer von Spielern gelten die Bestimmungen des § 3a der DFB-Jugendordnung unmittelbar.