Ansprechpersonen

VorsitzenderNicolai Wreen.wree@shfv-kiel.de0151-40190080
für Berufungen E-Postfachverbandsgericht@shfv-kiel.evpost.de  
VorsitzendeMartina Rocksienm.rocksien@shfv-kiel.de Flens-Oberliga, wellyou-Frauen-Oberliga, Landesliga Schleswig
BeisitzerinSylvia Raasch 0176-21663376Landesligen der Frauen, Verbandsliga Süd
BeisitzerHanno Brüchmannh.bruechmann@shfv-kiel.de Landesliga Holstein
BeisitzerSebastian Koch  Verbandsliga Nord
BeisitzerUwe Mirowu.mirow@shfv-kiel.de0171-1722583Verbandsliga West
BeisitzerBurckard Schley  Verbandsliga Ost
VorsitzenderMarc Aurel Schaam.schaa@shfv-kiel.de04531-50020
BeisitzerDr. Marcus Georg Tischlerm.tischler@shfv-kiel.de 
BeisitzerJesper Balschunj.balschun@shfv-kiel.de 

Allgemeines

Sportgerichtsfälle werden im schleswig-holsteinischen Amateurfußball von den unabhängigen Sportgerichten bearbeitet. Basis für die Arbeit der Sportgerichte ist die Rechts- und Verfahrensordnung (RVO). Fälle ab der Verbandsliga und höher werden am Sportgericht des SHFV verhandelt, im Jugendbereich am Sportjugendgericht. Die Berufungsinstanz ist das Verbandsgericht des SHFV.

Berufung

Gegen die sportgerichtlichen Entscheidungen der Kreisgerichte, des Sportgerichts und des Sportjugendgerichts besteht die Möglichkeit der Berufung. Für die Einlegung der Berufung über offizielle SHFV-E-Postfach-System kann die folgende Adresse genutzt werden: verbandsgericht@shfv-kiel.evpost.de .

Losgelöst von einer Prüfung des konkreten Einzelfalls sind bei Einlegung einer Berufung und für das anschließende Berufungsverfahren folgende Punkte zu beachten:

  • Gemäß § 42 Ziffer 3 RVO ist die Berufung innerhalb der einwöchigen Berufungsfrist einzulegenMaßgeblich zur Berechnung der Berufungsfrist ist die Zustellung des Urteils an den Verein als das die Frist auslösende Ereignis. Daran orientiert sich die Berechnung der Berufungsfrist.
  • Innerhalb dieser einwöchigen Frist hat auch die vollständige Berufungsgebühr beim SHFV einzugehen (Förde Sparkasse, IBAN: DE31 2105 0170 1002 7182 84). Die Berufungsgebühr beträgt bei Berufungen gegen Urteile der KFV Kreisgerichte nach § 43 RVO in Verbindung mit der Anlage zur Finanzordnung über Gebührensätze (Ziffer 8) 50 EUR, bei Berufungen gegen Urteile des SHFV Sportgerichts oder des SHFV Sportjugendgerichts nach § 43 RVO in Verbindung mit der Anlage zur Finanzordnung über Gebührensätze (Ziffer 9) 100 EUR. Maßgeblich für die Fristwahrung ist der Zahlungseingang beim SHFV.
  • Die Berufung ist gemäß § 42 Ziffer 4 RVO innerhalb einer weiteren Frist von zwei Wochen zu begründen. Die Begründungsfrist kann auf Antrag beim Verbandsgericht verlängert werden. Allein der Antrag auf eine mündliche Verhandlungen reicht als Berufungsbegründung nicht aus. Es wird ausdrücklich auf § 41 Ziffer 1 RVO hingewiesen.
  • Auf die Einhaltung der Fristen hat der Berufungsführer selbständig und in eigener Verantwortung zu achten.
  • Neben der Berufungsgebühr fallen gemäß § 32 RVO in Verbindung mit der Anlage zur Finanzordnungen über Gebührensätze (Ziffer 6a) weitere Verfahrenskosten in Höhe von 100 EUR an. Über diese entscheidet das Gericht je nach Ausgang des Verfahrens. Die Kosten werden dem Berufungsführer bei Zurückweisung der Berufung ganz, bei teilweiser Zurückweisung anteilig auferlegt und sind nach der Urteilsverkündung zu zahlen. Sie fallen zusätzlich zu der Berufungsgebühr an. Eine Anrechnung der Berufungsgebühr ist nicht möglich.
  • Gemäß § 37 Ziffer 1 RVO hat die Einlegung der Berufung keine unmittelbar aufschiebende Wirkung. Sie hindert nicht die Vollstreckung der vorinstanzlichen Entscheidung.

Wegen weiterer Fragen stehen die Mitglieder des Verbandsgerichts zur Verfügung.