Die Partie in der Flens-Oberliga zwischen dem 1. FC Phönix Lübeck II und MTSV Hohenwestedt, die am 29. April 2026 stattfand, wird zugunsten des MTSV Hohenwestedt mit drei Punkten und 5:0 Toren gewertet. So entschied der Ausschuss für Satzung und Recht am 13. Mai 2026.
Der MTSV Hohenwestedt hatte zuvor Beschwerde gegen die Wertung des Spiels (ursprünglich 2:1 für den 1. FC Phönix Lübeck II) eingelegt. Mit Vladyslav Kraiev sei ein nicht spielberechtigter Spieler aus dem Regionalliga-Kader eingesetzt worden. Diese Beschwerde ist zulässig und begründet, so der Ausschuss für Satzung und Recht.
§11a der DFB-Spielordnung, der u.a. „eine Schutzfrist von zwei Tagen für Pflichtspiele aller anderen Amateur-Mannschaften ihres Vereins mit Aufstiegsrecht“ vorsieht, danach aber wieder eine Spielberechtigung ausspricht, dürfe hierbei nicht angewendet werden, da es sich bei der Zweitvertretung des 1. FC Phönix Lübeck nicht um eine aufstiegsberechtigte Mannschaft handele. Der Ausschuss für Satzung und Recht kommt im vorliegenden Fall zum Ergebnis, dass bereits zu Beginn der Spielzeit 2025/26 klar war, dass der 1. FC Phönix Lübeck II in keiner denkbaren Konstellation eine sportliche Aufstiegsmöglichkeit in die Regionalliga hatte (vgl. § 6 Ziffer 14 der NFV-SpO, Anhang zur DFB-SpO, § 6 Ziffer 2 der SHFV-SpO).
Damit greife §55 der SHFV-Spielordnung. Kommt es an einem Spieltag zu einem Spielausfall wegen Spielverlegung, Spielabsetzung oder Spielabsage der höheren Mannschaft bzw. ist kein Spiel für die höhere Mannschaft angesetzt, so darf von den eingesetzten Spielern des letzten durchgeführten Spiels der höheren Mannschaft kein Spieler in einer niederen Mannschaft des Vereins mitwirken (§ 55 Ziffer 2 SpO). Dies war aber im vorliegenden Fall durch den Einsatz von Vladyslav Kraiev gegeben. Weil es sich bei der Partie zwischen dem 1. FC Phönix Lübeck II und MTSV Hohenwestedt um eine Begegnung an einem Wochenspieltag (Montag – Donnerstag) handelte, sind das Regionalliga-Spiel des 1. FC Phönix Lübeck am Wochenendspieltag zuvor und der dortige Einsatz des betreffenden Spielers ausschlaggebend.
Der Beschluss des Ausschusses für Satzung und Recht ist gemäß §58 Ziffer 1, 63 RVO unanfechtbar.



