Konfliktlösung und alternative Sanktionen

SHFV unterzeichnet Conflict Policy Codex

Auf den ersten Blick ist es schon ein etwas ungewöhnlicher Termin für den Präsidenten eines Fußballlandes-verbandes, den Hans-Ludwig Meyer am vergangenen Dienstag absolvierte. Der Präsident des SHFV war am 01. November auf einer juristisch-geprägten Veranstaltung des Ministeriums für Justiz, Gleichstellung und Integration des Landes Schleswig-Holstein im Kieler Landeshaus anwesend.

Diesmal stand jedoch nicht das Thema „Integration von Menschen mit Migrationshintergrund“, einem Feld auf dem der SHFV schon länger mit dem Ministerium zusammenarbeitet, auf der Tagesordnung, sondern vielmehr die gemeinsame Unterzeichnung des so genannten „Conflict Policy Codex“. Der Kodex ist eine Grundsatzerklärung für Vereine, Verbände, Unternehmen und anderen Institutionen, die sich damit zur möglichen Nutzung außergerichtlicher Konfliktlösungsverfahren bekennen. In drei fachlichen Vorträgen wurden den etwa 100 anwesenden Gästen aus Politik, Wirtschaft und Interessensverbänden die Vorteile außergerichtlicher Konfliktlösungsmethoden, wie zum Beispiel Mediationsverfahren, erläutert.

Konflikbearbeitung und Prävention

In der juristischen Praxis des Verbandes und der Kreise findet verstärkt der Gedanke alternativer Sanktionsmethoden Berücksichtigung. So zum Beispiel, wenn etwa auffällig gewordene Fußballspieler die Möglichkeit erhalten, durch die Teilnahme an Perspektivgesprächen, Schlichtungsgesprächen oder einem besonderen „SH kickt fair – Anti-Aggressivitäts-Training“ , in denen sie sich intensiv mit ihrem Verhalten auf dem Platz auseinander setzen müssen, ihre Spielsperren zu reduzieren und auf Bewährung weiterspielen können.

Zusätzlich werden Mediationsverfahren zwischen Konfliktparteien wie einzelnen Spielern, Mannschaften oder Vereinen angeboten.

Geleitet werden diese Maßnahmen durch die Projektbeauftragten „SH kickt fair“ oder folgende Kooperationspartner des Projektes:

Ulrike Lau
Diplom Sozialpädagogin
Gewaltprävention
Aus- und Fortbildung
www.ulrike-lau.de

Michael Strelow
Diplom Sozialpädagoge
Anti-Aggressivitäts-Trainer
Coolnesstrainer
www.anti-gewalt-arbeit.de

Diese Methoden sind vor allem möglich, weil die zuständigen Kreis-, Verbands-, Sport- oder Jugendrichter im SHFV folgenden § 20 der Rechtsordnung anwenden können:

§ 20a Aussetzung der Strafvollstreckung zur Bewährung


1. Sperren gegen Mitglieder von bis zu 18 Monaten können bei Erwachsenen für den über mindestens zwölf Wochen und bei Jugendlichen für den über mindestens sechs Wochen hinausreichenden Zeitraum ganz oder teilweise zur Bewährung ausgesetzt werden.


2. Voraussetzung ist die positive Prognose, dass die Sperre unter Einschluss der Bewährung ausreicht, den Betroffenen von neuerlichen sportwidrigen Handlungen abzuhalten. Hierbei sind insbesondere zu berücksichtigen

a) die Persönlichkeit des Betroffenen
b) dessen bisheriges sportliches Leben
c) die Umstände und die Folgen der Tat
d) sein Verhalten nach der Tat

3. Die Aussetzung ist an die Bedingung zu knüpfen, dass der Betroffene die vom Gericht festzusetzenden Auflagen erfüllt und dies dem Gericht unverzüglich und unaufgefordert nachweist. Als Auflagen kommen insbesondere in Betracht:

a) Maßnahmen zur Wiedergutmachung
b) Maßnahmen zur Unterstützung der ehrenamtlichen Tätigkeit im Verein oder Verband
c) Teilnahme an einem sozialen Trainingskurs, z. B. Anti-Konflikt-Training
d) Teilnahme an einem Schiedsrichterlehrgang
e) Teilnahme an einer Trainer/Übungsleiterausbildung
f) Teilnahme an einem Lehrgang zur Integration
Bei Jugendlichen ist darauf zu achten, dass die Auflagen jugendgerecht sind und dem ihnen zugedachten Erziehungscharakter gerecht werden.

4. Das Gericht der ersten Instanz kann auf Antrag des Betroffenen durch nicht anfechtbaren Beschluss auch noch nach Rechtskraft des Urteils einer Aussetzung der Vollstreckung zur Bewährung zustimmen.

5. Die Strafaussetzung zur Bewährung ist durch Beschluss zu widerrufen, wenn der Betroffene wegen einer erneuten sportwidrigen Handlung, die sich während der Sperrzeit oder der Bewährungszeit ereignet hat, eine neuerliche Sperre von mehr als vier ausgetragenen Pflichtspielen oder eine Geldstrafe von mehr als 150 Euro erhält oder der Betroffene schuldhaft gegen die angeordneten Auflagen verstößt oder deren Erfüllung schuldhaft nicht fristgemäß nachweist.
Vor dem Widerruf ist der Betroffene anzuhören. Im Falle des Widerrufs ordnet das Gericht den Vollzug der noch offenen Sperrzeit an.


 http://www.conflict-codex.eu

 

 

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